Die Kontrollrechte des Europäischen Parlaments

Nach der Verabschiedung von Gesetzen und Haushaltsplänen ist es Sache des Parlaments, die ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung dieser Vorgaben durch die Exekutive zu prüfen. Ein wichtiges Kontrollinstrument des Parlaments sind Anfragen an Rat und Kommission, die schriftlich oder mündlich in einer gewissen Frist zu beantworten sind. Bei jeder Parlamentssitzung sind Vertreter des Rates und der Kommission anwesend, um den Abgeordneten Rede und Antwort zu stehen. Auch Vertreter des Ratspräsidenten nehmen regelmäßig an den Plenartagungen teil.

Die Präsidentschaft des Rates präsentiert gegenüber dem Parlament zu Beginn der halbjährlichen Amtszeit sein Arbeitsprogramm und legt am Ende dem Parlament gegenüber einen Rechenschaftsbericht ab. Der Europäische Rat informiert das Parlament im Anschluss an seine Gipfeltreffen und legt dem EP einen jährlichen Fortschrittsbericht vor. Auch die Kommission unterbreitet dem Parlament regelmäßig Berichte, wie etwa den Jahresbericht der Kommission über die Tätigkeiten der Gemeinschaft und den Jahresbericht über die Anwendung des Haushaltsplans.

Werden gravierende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht durch Organe der EU oder die öffentliche Verwaltung eines Mitgliedsstaates vermutet, kann das Parlament einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Nötig ist hierfür ein Antrag, der mindestens von einem Viertel seiner Mitglieder unterstützt wird. Das Parlament hat mehrfach von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aktuelle Beispiele sind der nichtständige Ausschuß zum Klimawandel (CLIM) von 2007-2009 oder der Sonderausschuß CRIS, der 2009 zur Wirtschafts- und Finanzkrise eingesetzt wurde.