Zustimmungsverfahren
Bei diesem Verfahren einigt sich der Rat auf einen Rechtsakt, den er anschließend dem Parlament zuleitet. Das Parlament muss seine Zustimmung erteilen, bevor der jeweilige Rechtsakt in Kraft treten kann. Das Parlament hat allerdings keine Möglichkeit, Änderungsvorschläge einzureichen. Dieses Verfahren, das dem Parlament gleichsam ein Vetorecht zuweist, greift unter anderem bei völkerrechtlichen Verträgen der EU mit Drittstaaten, die erhebliche finanzielle Folgen für die Gemeinschaft haben, bei Verträgen zum Beitritt oder zur Assoziierung weiterer Staaten. Auch bei der Erweiterung der Befugnisse der Europäischen Zentralbank und der Festlegung eines einheitlichen Verfahrens für die Europawahl muss das Parlament seine Zustimmung geben.



















