Wie wird man Europaabgeordneter?

Wer Europaabgeordneter werden will, muss in einem Mitgliedsstaat der EU zu den alle fünf Jahre stattfindenden Europawahlen kandidieren. Das Recht zur Aufstellung von Kandidaten, das Nominierungs- und Wahlverfahren sowie die dabei zu erfüllenden Bedingungen können sich von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterscheiden. Jeder Mitgliedsstaat legt sie in seinem Wahlgesetz selbst fest. Einheitliche europaweit geltende Wahlgrundsätze sind - mit wenigen Ausnahmen - bislang noch nicht verbindlich vereinbart worden. Auf europäischer Ebene sind lediglich festgelegt worden: der Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl, die Sitzverteilung auf die Mitgliedsstaaten, die Dauer der Legislaturperiode (fünf Jahre), das freie Mandat der Abgeordneten, Indemnität, Immunität und Freizügigkeit der Abgeordneten, die Unvereinbarkeit der parlamentarischen Mandate auf nationaler und europäischer Ebene und die Unvereinbarkeit mit einigen herausragenden öffentlichen Ämtern auf nationaler und europäischer Ebene sowie der Zeitraum, in dem die Europawahl in allen Ländern stattzufinden hat (vier Tage im Juni alle fünf Jahre). Alles Übrige zu den Europawahlen legen die Mitgliedsstaaten fest.

Das deutsche Europawahlgesetz (EuWG) sieht eine Einteilung des Bundesgebietes in Wahlkreise nicht vor. Es ist den Parteien anheimgestellt, ob sie mit einer bundeseinheitlichen Kandidatenliste oder mit Listen für jedes Bundesland antreten. Außer den Unionsparteien CDU und CSU haben bisher alle Parteien Bundeslisten aufgestellt.

Wer in Deutschland für ein Abgeordnetenmandat im Europäischen Parlament kandidieren will, muss nach dem von einer Partei oder sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigung mit Sitz in der EU als Kandidat nominiert werden (§ 8 Absatz 1 EuWG). Er oder sie muss auf einer Vertreterversammlung oder einer Mitgliederversammlung dieser Partei oder sonstigen Vereinigung als Bewerber gewählt werden (§ 10 EuWG). Wie das im Einzelnen geschieht, legen die Parteien und sonstigen Vereinigungen in ihren Statuten und Wahlordnungen fest.

Am Wahltag entscheiden dann die Wählerinnen und Wähler, wem sie ihre Stimme geben. Einige Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, räumen auch die Möglichkeit ein, vor dem Wahltag die Stimme per Briefwahl abzugeben. Nach Durchführung der Wahl in allen Mitgliedsstaaten stellt der jeweilige nationale Wahlleiter (in Deutschland ist es der Bundeswahlleiter, der auch für die Durchführung der Bundestagswahlen zuständig ist) fest, wen die Wählerinnen und Wähler von den nominierten Kandidaten (d.h. von den Parteien und politischen Vereinigungen aufgestellten Bewerbern) nach dem in dem jeweiligen Mitgliedsstaat geltenden Europawahlgesetz tatsächlich gewählt haben. Der nationale Wahlleiter unterrichtet die Gewählten, die die Wahl annehmen oder ablehnen können, und teilt anschließend das Ergebnis einem im Gesetz bestimmten politischen Organ (in Deutschland dem Präsidenten des Deutschen Bundestages) mit. Dieses Organ übermittelt schließlich das gesamte Europawahlergebnis seines Landes dem Präsidenten des Europäischen Parlaments.

Die gewählten Kandidaten aus allen Mitgliedsstaaten werden nach Feststellung der Wahlergebnisse in allen diesen Staaten zur konstituierenden Sitzung des Europäischen Parlaments nach Straßburg eingeladen und treten dort ihr Mandat als Europaabgeordnete an.

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