Die Europäische Union

Die Europäische Union (EU) ist eine in der Welt einmalige Konstruktion: Sie ist ein Zusammenschluss demokratischer europäischer Staaten, die sich die Wahrung des Friedens und das Streben nach Wohlstand als oberstes Ziel gesetzt haben. Sie ist kein Staat, der an die Stelle bestehender Staaten tritt. Sie ist aber auch mehr als andere internationale Organisationen. Die Union ist ein bewegliches Gebilde, ihre Geschichte ist von Prozessen der Vertiefung und Erweiterung gekennzeichnet. Seit der Gründung der ersten europäischen Gemeinschaft 1951 haben sich Strukturen, Aufgaben und Mitgliederzahl kontinuierlich verändert.

Gemeinsame Organe, gemeinsame Rechte

Die Mitgliedsstaaten der EU haben gemeinsame Organe  und Institutionen geschaffen. Teile ihrer einzelstaatlichen Souveränität haben sie diesen Organen übertragen, damit in bestimmten Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse auf europäischer Ebene demokratische Entscheidungen getroffen werden können. Zentrale Grundlage des Verhältnisses zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Union und ihren Organen sind die Grund- und Bürgerrechte. Seit 1993 gibt es die Unionsbürgerschaft , die die Staatsbürgerschaft der Mitgliedsstaaten ergänzt und eine Reihe von grenzüberschreitenden Rechten garantiert. Die Charta der Grundrechte von 2000 legt die grundlegenden Rechte aller Menschen in der Union fest.

Wer macht was? Das Grundprinzip der Subsidiarität

Die Europäische Union basiert auf dem Grundsatz der Subsidiarität: Subsidiarität ist ein politisches und gesellschaftliches Prinzip, nachdem Aufgaben und Entscheidungen auf die niedrigstmögliche administrative und politische Ebene verlagert werden sollen. In der EU ist das Prinzip der Subsidiarität von entscheidender Bedeutung, um die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu bestimmen und dabei eine möglichst bürgernahe Politikgestaltung zu gewährleisten. Gesetze und Regeln dürfen nur dann auf europäischer Ebene erlassen werden, wenn die damit verbundenen Ziele nicht von den Mitgliedsstaaten allein in ausreichendem Maße erreicht werden können und ein gemeinsames Handeln nachweislich bessere Ergebnisse verspricht.

Aufgabenverteilung und Kooperation nach Maß

Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip unterscheiden sich je nach Politikfeld die Verteilung der Zuständigkeit und damit die Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten und der EU. Darüber hinaus spielt bei der Aufgabenverteilung auch eine Rolle, wie weit die Staaten bereit sind, ihre nationalen Souveränitätsrechte zu teilen. Alle Aufgaben und Verfahren der EU sind in Verträgen festgelegt, die von den Mitgliedsstaaten freiwillig und demokratisch vereinbart wurden. Aus den Verträgen leitet sich ab, in welchen Politikfeldern die Organe der Gemeinschaft allein tätig werden können, in welchen die Gemeinschaft und die Regierungen der Mitgliedsstaaten gemeinsam zuständig sind und in welchen die Staaten nach wie vor für sich allein Politik machen oder nur auf Regierungsebene zusammenarbeiten:

  • In einigen Bereichen (wie z.B. Agrarpolitik, Außenhandel, Zollpolitik) sind die Organe der EU ganz oder weitgehend allein zuständig. Sie erlassen Gesetze, die in allen Mitgliedsstaaten gelten. Die Mitgliedsstaaten können allein nicht mehr tätig werden.
  • In anderen Politikbereichen (wie z.B. Umwelt, Verbraucherschutz, Entwicklungspolitik) liegt die Zuständigkeit zu Teilen bei der Union, zu Teilen bei den Mitgliedsstaaten. Die Organe der EU fassen nur dann Beschlüsse, so weit das Prinzip der Subsidiarität es erlaubt. Die Mitgliedsstaaten können weiterhin viele Gesetze unabhängig von der Union annehmen und die Politik selbst gestalten.
  • In einigen Politikbereichen (wie Wirtschaftspolitik und Beschäftigungspolitik) handeln die Mitgliedsstaaten in der Regel allein für sich, stimmen sich aber gegenseitig ab, koordinieren also ihre Politik untereinander. Die EU kann in einigen dieser Bereiche verbindliche Leitlinien vorgeben oder ergänzende Maßnahmen beschließen.
  • In der Außenpolitik sowie einigen Bereichen der Innen- und Rechtspolitik, bei denen die EU-Staaten ihre Hoheitsrechte nicht teilen möchten, arbeiten primär die Regierungen der Mitgliedsstaaten zusammen. Die Gemeinschaftsorgane Parlament und Kommission haben eine weniger bedeutende Rolle. Man nennt diese Zusammenarbeit der Regierungen auch intergouvernementale Zusammenarbeit.

Der Aufbau der Union: drei Säulen - ein Dach

Die europäische Zusammenarbeit beruht auf mehreren Verträgen, von denen zwei für die Bürgerinnen und Bürger besonders wichtig sind: der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Rom von 1957) und der Vertrag über die Europäische Union von 1992 (Vertrag von Maastricht). Als 1992 die Europäische Union (EU) geschaffen wurde, wurde die Europäische Gemeinschaft (EG) nicht aufgelöst, sondern in das neue Gesamtgefüge mit dem Namen "Europäische Union" überführt. Die Union bildet quasi einen "Mantel" für die Gemeinschaft. Gleichzeitig schuf der Unionsvertrag aber auch neue Formen der politischen Zusammenarbeit. Sie sind Bestandteil der Europäischen Union, aber stehen außerhalb der Gemeinschaft.

Dieser nicht ganz einfache Aufbau, wird häufig mit einer Säulenkonstruktion veranschaulicht.  Die drei Säulen stehen für drei verschiedene Kooperationsbereiche innerhalb der EU, die aber ein gemeinsames Fundament und ein gemeinsames Dach haben. Die Trennung zwischen den drei Säulen wurde durch die Vertragsreformen von Amsterdam (1997) und Nizza (2001) etwas aufgeweicht, im Grundsatz bestehen die Säulen jedoch fort.

  • Die erste Säule steht für die Europäische Gemeinschaft, die auch als juristische Person Unterzeichner von völkerrechtlichen Verträgen der Union mit Drittstaaten bleibt. Die Gemeinschaftspolitik umfasst wirtschafts- und sozialpolitische Aufgaben (z.B. Agrarpolitik, Außenhandel, Verkehr, Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik) ebenso wie Umweltpolitik und Verbraucherschutz und innenpolitische Aufgabenbereiche wie Asylpolitik und Einwanderungspolitik.
  • Die zweite Säule steht für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich Verteidigung und Rüstungsfragen.
  • Die dritte Säule umfasst die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich Polizei und Strafjustiz. Zu den Aufgaben zählen u.a. die Bekämpfung des Drogen- und Waffenhandels, des Terrorismus und des Menschenhandels.

Die Gemeinschaftspolitik in der ersten Säule ist geprägt durch supranationale Zusammenarbeit: Die EU-Organe können - je nach der konkreten Aufgabenverteilung - verbindliche Rechtsvorschriften erlassen oder unterstützende Maßnahmen beschließen. Die Grundlagen hierfür sind im EG-Vertrag festgeschrieben.

In der zweiten und dritten Säule sind es die Regierungen der Mitgliedstaaten, die im Rat Beschlüsse fassen, wobei in der Regel das Konsensprinzip gilt. Die Kommission und das Parlament sind als EU-Organe zwar beteiligt, aber ihr Einfluss ist geringer als in der ersten Säule. Die Bestimmungen für diese Zusammenarbeit sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union verankert.

Das "Dach" bildet die Europäische Union als übergeordneter politischer Verbund der Mitgliedstaaten. Der Unionsvertrag enthält Rechtsvorschriften, die allen drei Politikbereichen gemeinsam sind: Bestimmungen in Bezug auf die Organe, gemeinsame politische Prinzipien wie Menschenrechte und Demokratie sowie die Regelungen zur Änderung der Verträge und zur Aufnahme neuer Mitgliedstaaten.

Der Entwurf für eine Europäische Verfassung sieht vor, diese komplizierte Säulenstruktur aufzuheben. Er fasst die verschiedenen Verträge zu einem einheitlichen Vertragswerk zusammen. Nur der Vertag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft würde als unabhängiger Vertrag beibehalten.

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umfassende Informationen zu allen Politiken und Institutionen der Europäischen Union bietet die Webseite

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